Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für Tonstudiobetriebe vom 1. Jänner 1998
1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gel- ten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes wi- dersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungs- kosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Be- trieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort ge- nannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßge- bend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistun- gen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein geson- derter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Termin- beginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudi- obetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb infor- miert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsar- beiten und vereinbart mit ihm gegebenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb be- kannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Ände- rungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schrift- lich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen ge- hen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Ände- rungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhal- tung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftragge- ber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmate- rial aufzubewahren
4 HAFTUNG
4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwand- freies Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Ton- studiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmög- lichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auf- traggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leis- tungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudio- betrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu ver- weigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auf- traggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzliefe- rung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei ei- ner Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versiche- rungen abzuschließen besteht nicht.
5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungs- bedingungen:
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie
datawin/Verträge, Gesetze/AGB-Tonstudiobetriebe.doc
immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheber- rechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz aus- reichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinha- bers zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entspre- chenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vor- genommen werden.
7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesonde- re für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstel- lungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt die- ser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht be- rührt.
7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auf- traggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Ver- fügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Be- standes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber herge- stellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Ge- schäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht über- nommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorhe- riger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kos- ten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.